Sind Kinder in der Haftpflicht mitversichert?

Nein, in der Regel tut sie das nicht. Die private Haftpflichtversicherung schütz zwar oft nicht nur den Versicherungsnehmer selbst, sondern auch seine Familie. Was aber viele Eltern überrascht: Für Schäden, die Kinder unter sieben Jahren verursachen, zahlt die Private Haftpflichtversicherung nicht.

Daher ist es wichtig dieses vor einem Abschluss genau zu prüfen, ob der Anbieter Schäden von Kindern unter sieben Jahren übernimmt, und bis zu welcher Schadenhöhe.

Denn Kinder unter sieben Jahren haften selbst nie. Sie gelten per Gesetz als deliktunfähig, weil davon ausgegangen wird, dass Kinder unter sieben Jahren die Tragweite ihrer Handlungen nicht erkennen. Dann springt auch die Versicherung nicht ein und der Geschädigte bleibt auf seinem Schaden sitzen. Bei Schäden im fließenden Straßenverkehr liegt die gesetzliche Altersgrenze noch höher: Kinder haften hier nicht, bis sie zehn Jahre alt sind. Bei ruhendem Straßenverkehr (parkende Fahrzeuge etc.) gilt etwas anderes. Zerkratzt ein Kind zum Beispiel ein parkendes Auto, muss es auch Schadenersatz zahlen, wenn es sieben, acht oder neun Jahre alt ist.

Wollen Sie als Versicherungskunde nicht, dass Geschädigte bei einem von Ihren kleinen Kindern verursachten Schaden leer ausgehen, achten Sie bei der Wahl Ihrer Versicherung darauf, dass deliktunfähige Kinder einbezogen sind.

Im Einzelfall können Eltern für einen Schaden, den Ihr Kind verursacht haben, zur Rechenschaft gezogen werden – nämlich, wenn sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dann haften sie aber nicht für ihre Kinder, sondern für ihr eigenes Fehlverhalten, dafür dass sie ihren Nachwuchs nicht ausreichend beaufsichtigt haben. Dann zahlt auch ihre Privathaftpflichtversicherung, wenn diese Aufsichtspflichtverletzung im Vertrag versichert ist.

Fazit: Prüfen Sie genau die Bedingungen und lassen sich exakt individuell für Ihren Bedarf absichern. Standard ist in der Regel preiswert, kann aber im Falle der Fälle teuer und viel Ärger bringen, besonders wenn der oder die Geschädigte Bekannte sind, oder Örtlichkeiten und Institutionen, bei denen Sie oder Ihre Kinder häufig sind.