Berufshaftpflicht Versicherung zur Absicherung von Vermögensschäden

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist für bestimmte Berufsgruppen, wie zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater und Versicherungsmakler verpflichtend vorgeschrieben. Vermögensschäden werden unterschieden in echten und unechten Vermögensschäden.

Ein unechter Vermögensschaden oder auch Folgevermögensschaden entsteht in der Regel aus einem Personen- oder Sachschaden, wenn zum Beispiel der Postbote einen Dachziegel auf den Kopf bekommt beim Betreten eines Grundstückes, und für einige Woche Arbeitsunfähig ist, kann sein Arbeitgeber hier die Lohnfortzahlungen zum Beispiel geltend machen, und die Sozialversicherungsträger die Ihnen entstandenen Kosten.

Ein echter Vermögensschaden liegt vor, wenn ein Anwalt oder Steuerberater zum Beispiel Fristen für seinen Mandanten versäumt und diesem dadurch höhere Steuerzahlung, Strafzahlungen entstehen oder finanzielle Forderungsansprüche verloren gehen.

Versichert sind in der Regel Schäden verursacht durch: Beratungsfehler, Bewertungsfehler, Schätzfehler, Rechenfehler, Messfehler, Vertauschen, Verlust, Analysefehler, Instruktionsfehler, versäumen etc.

Auch Menschen mit medizinischen und lehrenden Berufen, wie z.B. Ärzten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Heilpraktikern und Lehrer, müssen eine Berufshaftpflicht abschließen, um überhaupt arbeiten zu dürfen. Die Arzthaftpflicht und Krankenhaushaftpflicht versicherung gehören zu diesen Pflichtversicherungen, ohne die eine Zulassung für die Tätigkeitsausübung nicht möglich ist.

Aber auch für andere Berufsgruppen, wie zum Beispiel Ingenieure, Architekten und in der IT-tätige sind Vermögensschäden schnell ein Thema. Für Details in Bezug auf Berufshaftpflichtversicherung von Ingenieuren und Architekten folgen Sie bitte den Link zur Spezialseite.

Ab wann greift der Versicherungsschutz in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?

Es gibt wie in allen Versicherungsverträgen klare Definitionen folgende gehört zu den Standarddefinitionen, welche aber im Rahmen von Sonderrisiken mit den Versicherer und den Lloyds Syndikaten individuell ausgehandelt werden können:

§ 1 AVB: „Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit – von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat – begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.“

Das bedeutet: Als Versicherungsfall gilt nicht das Schadensereignis, sondern der Verstoß, der gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
Versicherungsschutz besteht für Schäden, die auf einem während des versicherten Zeitraums eingetretenen Verstoß beruhen, auch wenn der daraus resultierende Schaden erst nach Ablauf der Versicherung eintritt.

Hier kommt die Nachmeldefrist / Nachhaftung zum Tragen.
Wird der Versicherungsvertrag beendet, besteht auch Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertrags eintreten und dem Versicherer vor Ablauf der Nachmeldefrist gemeldet werden, sofern sie auf einer vor der Vertragsbeendigung begangenen Pflichtverletzung beruhen. Üblich ist dabei die Vereinbarung einer Nachmeldefrist von 2 bis 3 Jahren.
Im Rahmen der Pflichtversicherung und der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen kann der Versicherer das Risiko eines Spätschadens (Nachhaftung) nicht einschränken.
 
Bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist die Vorwärtsversicherung der Regelfall:
Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes (= Versicherungsbeginn) an bis zum Ablauf des Vertrages vorkommenden Verstöße.
 
Kein Versicherungsschutz besteht dagegen für Verstöße, die vor Versicherungsbeginn begangen wurden. Diese Versicherungslücke kann mit einer Rückwärtsversicherung geschlossen werden.

Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für in der Vergangenheit (vor Versicherungsbeginn) vorgekommene Verstöße, sofern sie dem Versicherungsnehmer oder den Versicherten (oder seinen Sozien bei Rechtsanwaltskanzleien) bis zum Abschluss der Rückwärtsversicherung nicht bekannt geworden sind.

Der Versicherungsvertrag bestand von 2005 bis 2010. Ein 2009 begangener Verstoß hat zwar noch im selben Jahr zum Schaden beim Mandanten geführt. Dieser hat den Schaden aber erst 2012 entdeckt und geltend gemacht. Hier besteht Versicherungsschutz (innerhalb der im Versicherungsvertrag festgelegten Nachmeldefrist/Nachhaftung).

Der Rechtsanwalt berät seinen Mandanten im Jahr 1995 mangelhaft in einer Angelegenheit im Rahmen eines Ehevertrags. Zu diesem Zeitpunkt beträgt die Versicherungssumme 250.000 DM.

Im Jahr 2005 kommt es zur Scheidung und der Mandant macht wegen Nachteiligkeit des Vertrags einen Anspruch auf 250.000 € gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend.

Wenn die Versicherungssumme des Vertrags seinerzeit nicht angepasst wurde, haftet der Versicherungsnehmer mit ca. 125.000 € aus seinem Privatvermögen.

Wie hoch sollte die Versicherungssumme bei der Vermögensschadenhaftpflicht sein?

Zur Ermittlung der Versicherungssumme sollte der höchstmögliche denkbare Schaden („worst case“), der beim Auftraggeber verursacht werden kann, als Entscheidungsgrundlage dienen. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Versicherungssumme im Schadensfall ausreichend hoch ist.

Bei einigen Pflichtversicherungen (z. B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater) sind Mindestversicherungssummen gesetzlich vorgegeben. Eine Liste der Pflichtversicherungssummen finden Sie weiter unten auf der Seite.

In der Regel liegen die Deckungssummen zwischen
50.000 € / Versicherungsfall (z. B. kleiner Auftraggeber) und > 1.000.000 € bis 5.000.000 € / Versicherungsfall (z. B. vermögensberatende Berufe mit großen Auftraggebern).

Insgesamt steht pro Versicherungsjahr maximal jeweils die doppelte Summe zur Verfügung. Auf Wunsch werden auch höhere Deckungssummen angeboten.

Was ändert sich wegen der Berufsrechtsreform für Anwälte und Steuerberater?

Kurz gefasst kommt es zur Einführung einer Versicherungspflicht für Sozietäten (GbRs) und einfachen Partnerschaftsgesellschaften sowie zu Änderungen bei den Pflichtversicherungssummen für viele Rechtsformen.

Einführung einer Versicherungspflicht für nicht-haftungsbeschränkte Gesellschaften

Nicht-haftungsbeschränkte Gesellschaften sind Sozietäten bzw. GbRs (z. B. Finger-Blase Rechtsanwälte) und einfache Partnerschaftsgesellschaften (z. B. Bumper- Dumper Rechtsanwälte PartG). Die Rechtsanwälte und Steuerberater solcher Kanzleien konnten bisher frei entscheiden, wo sie ihren persönlichen Versicherungsschutz abschließen wollen. Das führte dazu, dass die Partner und Sozien ihre Vermögensschadenhaftpflichtversicherung oft bei unterschiedlichen Versicherern unterhielten – teilweise sogar mit unterschiedlichen Versicherungssummen.

Das ist ab dem 01.08.2022 nicht mehr möglich. Die Gesellschaft selbst muss ab diesem Zeitpunkt eine Versicherungsbestätigung vorlegen und die Partner/Sozien der Kanzlei müssen sich auf einen Versicherer einigen. Die Pflichtversicherungssumme für eine solche Police wird 500.000 Euro betragen.

Änderungen bei den Pflichtversicherungssummen für Kanzleien

Die neue Pflichtversicherungssumme für Sozietäten und Partnerschaftsgesellschaften wird eine Vielzahl von Kanzleien zur Anhebung der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zwingen, da bisher 250.000 Euro ausreichten.

Wesentlich bedeutsamere Auswirkungen wird die Anhebung der Pflichtversicherungssumme auf Steuerberatungs-GmbHs haben. Bei diesen wird es eine deutliche Anpassung von 250.000 auf 1 Mio. Euro – analog der PartG mbB – geben. Auch wenn viele Steuerberatungs-GmbHs diese Summe bereits vorhalten, besteht aus nachfolgend erläuterten Gründen akuter Handlungsbedarf.

Es soll allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass die Absenkung der Pflichtversicherungssumme für PartG mbBs mit bis zu zehn Berufsträgern insbesondere für kleinere Rechtsanwaltsgesellschaften interessant sein mag; stellte die bisherige Pflichtsumme von 2,5 Mio. Euro doch teilweise eine größere Hürde für eine entsprechende Gesellschaftsgründung dar, da natürlich auch die Prämie für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung entsprechend hoch war. Künftig reichen hier ebenfalls 1 Mio. Euro aus.

Die Problematik mit der Haftungsbeschränkungen für Kanzleien

Von vielen Vermittlern (aber auch Versicherungsgesellschaften) werden bei der Reform die höheren Pflichtversicherungssummen, die durch die Nutzung von Haftungsbeschränkung in den vorformulierten Vertragsbedingungen erforderlich sind, nicht ausreichend berücksichtigt. Nutzt eine Kanzlei diese Art der Haftungsbeschränkung (und nahezu jeder Steuerberater tut das), muss das Vierfache der Pflichtversicherung abgeschlossen werden (Achtung: je Versicherungsfall, gemeint ist nicht die Maximierung, vgl. § §67 a StBerG bzw. §52 BRAO). Somit erhöhen sich die soeben genannten Versicherungssummen auf 2 Mio. Euro für die Sozietäten/einfachen Partnerschaftsgesellschaften und auf 4 Mio. Euro für Steuerberatungs-GmbHs.

Welche Pflichtversicherungssummen wiederum ab dem 01.08.2022 jeweils gelten, kann der nebenstehenden Tabelle entnommen werden.

 EinzelkanzleiSozietät/PartG/OHGPartG mbB/GmbH/GmbH & Co. KG/AG*
Ohne Haftungsbeschränkung250.000 €500.000 €1 Mio. €
Mit Haftungsbeschränkung1 Mio. €2 Mio. €4 Mio. €

*Sollte es sich um eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit mehr als 10 Berufsträgern handeln, gelten weiterhin 2,5 Mio. € Pflichtversicherungssumme, mit Haftungsbeschränkung 10 Mio. €.

Pflichtversicherungssummen nach Berufsgruppen
BerufsgruppeVersicherungssumme der PflichtversicherungJahreshöchstentschädigung
Rechtsanwalt250.000 €4-fach
Rechtsanwalts GmbH1 Mio. €Mindestens 4-fach (Anzahl der Geschäftsführer)
Notare500.000 €2-fach
Steuerberater250.000 €2-fach
Wirtschaftsprüfer1 Mio. €Unbegrenzt vertraglich 4 Mio. € möglich
Versicherungsvermittler1,276 Mio. €1,919 Mio. €
Finanzamlagenvermittler1,276 Mio. €1,919 Mio. €
Schadenbeispiele im Bereich der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Ein Grundstücksmakler vermittelt einem Kunden ein Baugrundstück. Aufgrund mangelnder Prüfung seines Mitarbeiters wurde jedoch nicht festgestellt, dass das Erdreich dekontaminiert ist und zur Bebauung nicht genutzt werden kann. Der Kunde muss nun ein neues viel teureres Grundstück erwerben, um sein Bauvorhaben umsetzen zu können. Ihre Firma muss für die Differenz aufkommen.

Geltend gemachter Vermögensschaden: 230.000 €.

Die Sekretärin einer Werbeagentur wurde beauftragt, auf dem Nachhauseweg nach Dienstschluss einen Umschlag mit einem wichtigen Kundeninserat bei der Zeitung einzuwerfen. Unterwegs traf sie Ihre Freundin, verschob den Gang zur Post und lies das Schreiben noch drei Tage in Ihrem PKW liegen.

Die Folge: Das Werbeinserat wurde nicht geschaltet und es entstand dem Auftraggeber ein nachweislicher Schaden in fünfstelliger Höhe.

Ein mittelständisches Handelsunternehmen bestellt bei einem IT-Unternehmen ein komplettes IT-Paket, bestehend aus Hardware und einer speziellen Software zur Lagerverwaltung. Das IT-Unternehmen hat die ihm gesetzten Fristen zur Installation und Fertigstellung mehrfach überschritten. Zusätzlich kam es aufgrund ständiger Anpassungen der Programmierung zu erheblichen Fehlfunktionen des Systems. Aus diesem Grund wurden Sendungen falsch ausgeliefert, Aufträge mussten manuell nachbearbeitet werden und Mehrkosten für Personal zur Warenerfassung, sowie Warenauslieferung wurden notwendig.

Geltend gemachter Vermögensschaden: 750.000 Euro.

Angebote für eine Vermögensschadenhaftpflicht erhalten

Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot und beraten Sie zu den individuellen Fragen und Bedürfnissen Ihrer Tätigkeit, besonders im medizinischen, IT- und der Softwareprogrammierung haben wir über die Jahre Sonderkonzepte entwickelt.

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Bitte beschreiben Sie so genau wie möglich um ein passendes Ihren Bedürfnissen entsprechenden Angebot zu erhalten. Das beugt im Schadenfall eventuellen Ausschlüssen im Versicherungsschutz vor.
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Die Versicherungssummen gelten für echte Vermögensschäden. Höhere Versicherungssummen bieten wir im Industrieversicherungsbereich an.
Die Betriebshaftpflichtversicherung umfasst die Deckung für Personen-, Sach- und Folgevermögensschäden aus diesen, welche durch Sie oder Mitarbeiter von Ihnen an Dritte verursacht werden.
Der Umsatz bildet neben den anderen Risikofragen zur Beitragsberechnung.
Sie können zur genaueren Prämienberechnung diese folgender Maßen als Beispiel angeben: Geschäftsführer / Inhaber = GF 1, Vollzeit Angestellte = VZ 2, Teilzeit Angestellte = TZ 3, Mini job = MJ 1
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