Berufshaftpflichtversicherung für Mediziner

Immer häufiger berichten die Medien von schwerwiegenden Fehlern bei ärztlicher Behandlung mit schweren Schäden und Folgeschäden sowie großen Schadensersatzansprüchen der Opfer. Ärzte unterliegen einem hohen Risiko bei der Ausübung ihres Berufes und können Patienten schädigen. Deshalb ist eine Berufshaftpflicht Absicherung für Ärzte gesetzlich vorgeschrieben.

Knapp 6.000 Krankenversicherte der Techniker Krankenkasse (TK) allein haben 2018 ihrer Krankenkasse einen Behandlungsfehler gemeldet. Das sind etwa 10 Prozent mehr als im Jahr 2017. die meisten Beschwerden betrafen Behandlungen durch Chirugen, Zahnärzte und Allgemeinärzte. In jedem Dritten Fall bestätigte sich der Verdacht.

Dabei muss es nicht immer nur die Fehldiagnose oder die Fehlbehandlung eines Patienten sein, die als Ursache einer Schadensersatzforderung kommt. Neben diesen Personenschäden können im beruflichen Alltag eines Arztes auch Sachschäden und Vermögensschäden eintreten, beispielsweise bei der Beschädigung von Patientenkleidung oder von angemieteten Praxisräumen (Mietsachschäden).

Vor dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte ist der Versicherungsumfang genau zu prüfen. Als Gewerbe- und Spezialversicherungsmakler übernehmen wir den Vergleich der am Markt angebotenen Versicherungsverträge für die Arzthaftpflichtversicherung.

Hier können Sie Ihre Angebote für eine Arzthaftplicht anfordern:

Kunstfehler und Co., die Arzthaftpflicht

Die Schadensbeispiele sind genauso vielseitig, wie die Tätigkeiten von Ärzten, ebenso die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche. Und der Arzt haftet im Übrigen nicht nur für seine eigenen Fehler, sondern auch für die Fehler seines Personals. Deshalb ist die Berufshaftpflicht für Ärzte sehr sinnvoll.

Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Berufshaftpflicht Versicherung für Ärzte, die bei Schäden an Personen, Sachen und Vermögen Dritter in Ausübung ärztlicher Tätigkeit greift, um die finanziellen Folgen dieser bis zur festgelegten Versicherungssumme abzudecken. Die Absicherung von Haftpflichtansprüchen in angemessenem Maße ist bei der Tätigkeit des Arztberufes gesetzlich vorgeschrieben.

Was versichert die Arzt Berufshaftpflichtversicherung und wie?

Grundsätzlich sind von der Berufshaftpflicht Versicherung für Ärzte Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden gedeckt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Im Bereich der Versicherungssummen der Arzthaftpflicht Versicherung gibt es einige Unterschiede. Von 2 Millionen Euro bei Personenschäden, 1 Million Euro bei Sachschäden sowie 100.000 Euro bei reinen Vermögensschäden bis hin zu pauschalen Deckungssummen von bis zu 10 Millionen Euro für Großpraxen ist quasi alles möglich.Die Höhe der Versicherungssumme, aber auch der Versicherungsumfang sind wichtige Kriterien bei der Beitragserhebung. Existiert bereits bei den Versicherungssummen der Arzthaftpflicht Spielraum, so wird die Flexibilität dieser Versicherungsvariante vor allem beim Umfang des Versicherungsschutzes sehr deutlich.

Versicherungen der Berufshaftpflicht für Ärzte / Arzthaftpflicht

Einige Anbieter versichern zum Beispiel nahezu alle ambulanten Operationen, andere hingegen nur solche, die nicht im Zusammenhang mit einer Geburt stehen, und wieder andere schließen Operationen generell vom Versicherungsschutz aus, daher ist eine Beratung und Bedarfsanalyse sehr wichtig, um sich nicht günstig falsch zu versichern. Dieses bemerkt man in der Regel erst, wenn es zu spät ist, daher sollte sich der Arzt einmal auch Zeit für seine Versicherungsangelegenheiten nehmen, da diese über sein weitere Laufbahn und Tätigkeit entscheidend sein kann, neben allen fachlichen Fähigkeiten.

Wichtige Versicherungseinschlüsse sind unteranderem die Nachhaftung, den Strafrechtsschutz, die Mitversicherung angestellter Fachärzte, Praxisvertretungen, Nebenberufliche oder ehrenamtliche Arzttätigkeiten sowie die Gültigkeit der Berufshaftpflichtversicherung im Allgemeinen (deutschlandweiter oder weltweiter Schutz, außerdienstliche ärztliche Tätigkeit etc.). In der Regel ausgeschlossen und nicht versicherbar ist zum Beispiel die Verwendung von nicht anerkannten Behandlungsmethoden.

Von den Versicherungen werden verschiedene Versicherungsverträge, die speziell auf die unterschiedlichen ärztlichen Tätigkeiten und Fachbereiche zugeschnitten sind, offeriert. Folglich gibt es beispielsweise Betriebshaftpflicht und Berufshaftpflichtversicherungen für Medizinstudenten, für Assistenzärzte in der Weiterbildung, speziell für Zahnärzte und für Gynäkologen und andere Facharztrichtungen.

Wir beraten Sie gerne zu den Möglichkeiten und stellen gerne auch unser Know-how für Krankenhäuser und MVZ (Medizinische Versorgungszentren) zur Gestaltung eines Gruppen- oder Rahmenvertrages zur Verfügung.

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Hier einige Schadenfälle zur Arzthaftpflicht Versicherung

Allgemeinmedizin

• zu spät gestellte Diagnose; beispielsweise Krebserkrankung

• falsch gestellte Diagnose; beispielsweise Gastroenteritis statt Blinddarmentzündung

• zu späte Reaktion auf einen Notfall; beispielsweise bei Anforderung eines Hausbesuchs

• Nichterkennen von Schlaganfall- oder Herzinfarktsymptomen

• unzureichende Organisation der Praxisabläufe; beispielsweise im Umgang mit angeforderten Untersuchungsbefunden;

Organisation erforderlicher Wiedereinbestellungen/Kontrolltermine

• Dokumentationsmängel bei Befunden und Belehrungen/Hinweisen/Aufklärung

Anästhesie

• Fehlintubation

• Zahnschaden (kommt häufig vor, Ersatzpflicht in der Regel nur bei fehlender oder nicht nachweisbarer Aufklärung)

• Verletzung von Überwachungspflichten; beispielsweise verspätete Reaktion auf Narkosezwischenfälle oder Stürze in der Aufwachphase

• fehlerhafte Medikamentendosis

Chiropraktik

• Fraktur des Knochens aufgrund unterlassener umfassender Diagnostik

• Abklemmen der Hauptarterie im Halsbereich

• Aufklärung meistens gänzlich fehlend

• oftmals fehlende notwendige vorgeschaltete Röntgendiagnostik und „Probezug“

• unterlassene oder fehlerhafte Aufklärung und Dokumentation bei risikobehafteten Behandlungen

Chirurgie

• unterlassene oder unzureichende Thromboseprophylaxe

• unterlassene oder fehlerhafte Aufklärung über Risiken und Behandlungsalternativen

• Infolge unterlassener Kontrollröntgenaufnahmen verkennt ein Chirurg das Abkippen einer Unterarmfraktur, die in erheblicher Fehlstellung verheilt. Der 40-jährige Fernfahrer wird berufsunfähig und muss umgeschult werden.

• Eine Thromboseprophylaxe nach einer Fraktur mit Ruhigstellung mittels Gipses wird unterlassen. Die bleibende Gefäßschädigung zieht eine Zahlung von ca. 8.000, – € nach sich.

Dermatologie (Hautarzt)

• Nichterkennen bösartiger Hautveränderungen wie z. B. Melanome

• fehlerhafte Bestrahlungen mit daraus folgenden Verbrennungen/Narben

• unzureichende Nachsorge von Varizenoperationen

• unzureichende Aufklärung bei risikobehafteten, insbesondere kosmetischen Behandlungen; beispielsweise Pigmentveränderungen nach einem Fruchtsäurepeeling

Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde

• Nichterkennen einen Hörsturzes

• Nervenverletzung aufgrund einer Nebenhöhlenoperation

• Übersehen eines Kehlkopfkarzinoms

• Trommelfellperforation

Gynäkologie

• zu spät gestellte Diagnose; beispielsweise Mamma- und Cervixkarzinome

• Nichterkennen einer Eileiterschwangerschaft

• unterlassene Schwangerschafts-/Missbildungsdiagnostik

• Schwangerschaft trotz Sterilisation – „Kind als Schaden“ (meist ein Aufklärungsproblem)

Innere Medizin

• Perforation bei endoskopischen Eingriffen; beispielsweise bei Koloskopie und Gastroskopie (Schadenersatzpflicht

meist nur bei unzureichender oder nicht nachweisbarer Aufklärung)

• Beschädigung von benachbarten Organen bei laparoskopischen Eingriffen; beispielsweise Verletzung des Gallengangs

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

• Lingualisnervverletzung nach Weisheitszahnextraktion (häufig Schadenersatzverpflichtung aufgrund Aufklärungsfehler oder mangelnder Dokumentation) Orthopädie

• falsche Winkelstellung bei Hüftendoprothetik

• Komplikationen Hallux-Valgus-Operationen

• unzureichende oder nicht nachweisbare Aufklärung über Risiken und Behandlungsalternativen; beispielsweise Infektionsrisiko bei intraartikulären Injektionen oder Gelenkpunktionen

Pädiatrie (Kinderheilkunde)

• zu späte Überweisung in stationäre Behandlung; beispielsweise bei septischen Geschehen

• unzureichende oder nicht nachweisbare Aufklärung; beispielsweise über mögliche Impfschäden

• falsch gestellte Diagnose; beispielsweise Pseudokrupp (Krankheitsbilder, die zu einer akuten Einengung der Atemwege führen) anstatt Laryngitis (Kehlkopfentzündung)

• Übersehen einer Hüftgelenksdysplasie (Schiefstellung)

Psychiatrie

• falsche Einstufung und Betreuung suizidgefährdeter Patienten

• zu lange Verordnungsdauer schwerer Psychopharmaka

• Aufsichtspflichtverletzungen bei Suizidpatienten

Radiologie

• Übersehen auffälliger Befunde, beispielsweise von Frakturen oder Tumoren (auch als Zufallsbefund)

• Darmperforation bei Rektoskopie oder Kontrastmittelgabe (Folge ist nicht selten ein künstlicher Darmausgang)

• Verbrennungen infolge falscher Bestrahlungsdosis

Urologie

• nicht erkannte Hodentorsion (Drehung des Hodens und Samenstrangs um die Längsachse infolge abnormer Beweglichkeit) mit der Folge einer Nekrotierung und des Absterbens

• zu spät gestellte Diagnose; beispielsweise Prostata- und Blasenkarzinome

• Zeugung eines Kindes nach Vasektomie – „Kind als Schaden“

Zahnmedizin

• Abrutschen des Bohrers und Verletzung von Nerven, Zunge oder benachbarten Zähnen

• Schäden aus Prothetik und Implantologie

Notarzt

• Nichterkennen von Herzinfarkt, Hirnblutung, Schlaganfall • oftmals schwierige Beweislast für den Arzt

• keine ausreichende Sicherstellung der Nachbehandlung

• keine ausreichende Dokumentation