Berufshaftpflichtversicherungsschutz für Ärzte, Zahnärzte und Ärzte in der Ausbildung.
Wer Hilfe benötigt, geht zum Arzt oder Zahnarzt. Aber was ist, wenn der Arzt oder Zahnarzt Hilfe benötigt?Dort kommen wir ins Spiel, die Sicher Sicher hilft Ärzten und Zahnärzten in Konfliktsituationen im Rahmen ihrer Berufshaftpflicht. Wir beraten sie nicht nur zu einem wirtschaftlichen und individuell passenden Versicherungsschutz, sondern übernehmen auch in ihrem Interesse die Administration im Schadenfall gegenüber den Versicherungsunternehmen und den anderen Schadenparteien.
Statistisch gesehen wird jeder Arzt etwa alle sieben Jahre mit dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers konfrontiert. Derzeit geht man von ca. 40.000 Behandlungsfehlern pro Jahr in Deutschland aus, die in der ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung zum Schadenausgleich gemeldet werden. Parallel dazu steigt auch der Schadenbedarf, da die Anzahl der Großschäden inzwischen ungefähr die Hälfte aller Schadenaufwendungen darstellen. Und hiervon sind nicht nur operativ tätige Ärzte betroffen, sondern auch Allgemeinmediziner mit konservativen Behandlungmethodenmethoden.
Die Berufshaftpflichtversicherung schützt Sie vor diesen Vorwürfen eines Behandlungsfehlers und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Sie zahlt finanziellen Ausgleich bei berechtigten Ansprüchen. Sie können aktuell Versicherungssummen zwischen 5 bis 10 Millionen Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für eine Medizinerberufshaftpflichtversicherung bei uns anfordern. Höhere Summen haben wir für medizinische Versorgungszentren und Krankenhäuser.
Unser und versicherungstechnisch versiert ist international erfahrenes Team berät sie nicht nur beim Abschluss dieser Versicherung, sondern ist auch im Schadenfall für sie da, und übernimmt die Administration zwischen Versicherung und Ihnen.
Versicherungsbescheinigungen erstellen wir Ihnen jederzeit für die Behörden, Ärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung. Weitere Deckungen können bei uns zusätzlich wie eine Praxis-Ausfallversicherung oder eine Cyber-Versicherung in Bezug auf die steigende Kriminalitätsrate und Angriffe auch auf Ärzte, medizinische Versorgungszentren und Krankenhäuser.
Berufshaftpflichtschadenbeispiele aus der Medizin
Welche Schäden können je nach medizinischen Fachbereich geschehen? Hier einige Fallbeispiele aus unserer Praxis nach Fachbereich und in tabellarischer Form:
Allgemeinmedizin
• zu spät gestellte Diagnose; beispielsweise Krebserkrankung
• falsch gestellte Diagnose; beispielsweise Gastroenteritis statt Blinddarmentzündung
• zu späte Reaktion auf einen Notfall; beispielsweise bei Anforderung eines Hausbesuchs
• Nichterkennen von Schlaganfall- oder Herzinfarktsymptomen
• unzureichende Organisation der Praxisabläufe;
beispielsweise im Umgang mit angeforderten Untersuchungsbefunden; Organisation erforderlicher Wiedereinbestellungen/Kontrolltermine
• Dokumentationsmängel bei Befunden und Belehrungen/Hinweisen/Aufklärung
Anästhesie
• Fehlintubation
• Zahnschaden (kommt häufig vor, Ersatzpflicht in der Regel nur bei fehlender oder nicht nachweisbarer Aufklärung)
• Verletzung von Überwachungspflichten; beispielsweise verspätete Reaktion auf Narkosezwischenfälle oder Stürze in der Aufwachphase
• fehlerhafte Medikamentendosis
Chiropraktik
• Fraktur des Knochens aufgrund unterlassener umfassender Diagnostik
• Abklemmen der Hauptarterie im Halsbereich
• Aufklärung meistens gänzlich fehlend
• oftmals fehlende notwendige vorgeschaltete Röntgendiagnostik und „Probezug“
• unterlassene oder fehlerhafte Aufklärung und Dokumentation bei risikobehafteten Behandlungen
Chirurgie
• unterlassene oder unzureichende Thromboseprophylaxe
• unterlassene oder fehlerhafte Aufklärung über Risiken und Behandlungsalternativen
• Infolge unterlassener Kontrollröntgenaufnahmen verkennt ein Chirurg das Abkippen einer Unterarmfraktur, die in erheblicher Fehlstellung verheilt. Der 40-jährige Fernfahrer wird berufsunfähig und muss umgeschult werden.
• Eine Thromboseprophylaxe nach einer Fraktur mit Ruhigstellung mittels Gipses wird unterlassen. Die bleibende Gefäßschädigung zieht eine Zahlung von ca. 8.000, – € nach sich.
Dermatologie (Hautarzt)
• Nichterkennen bösartiger Hautveränderungen wie z. B. Melanome
• fehlerhafte Bestrahlungen mit daraus folgenden Verbrennungen/Narben
• unzureichende Nachsorge von Varizenoperationen
• unzureichende Aufklärung bei risikobehafteten, insbesondere kosmetischen Behandlungen; beispielsweise Pigmentveränderungen nach einem Fruchtsäurepeeling
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
• Nichterkennen einen Hörsturzes
• Nervenverletzung aufgrund einer Nebenhöhlenoperation
• Übersehen eines Kehlkopfkarzinoms
• Trommelfellperforation
Gynäkologie
• zu spät gestellte Diagnose; beispielsweise Mamma- und Cervixkarzinome
• Nichterkennen einer Eileiterschwangerschaft
• unterlassene Schwangerschafts-/Missbildungsdiagnostik
• Schwangerschaft trotz Sterilisation – „Kind als Schaden“ (meist ein Aufklärungsproblem)
Innere Medizin
• Perforation bei endoskopischen Eingriffen; beispielsweise bei Koloskopie und Gastroskopie (Schadenersatzpflicht
meist nur bei unzureichender oder nicht nachweisbarer Aufklärung)
• Beschädigung von benachbarten Organen bei laparoskopischen Eingriffen; beispielsweise Verletzung des Gallengangs
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
• Lingualisnervverletzung nach Weisheitszahnextraktion (häufig Schadenersatzverpflichtung aufgrund Aufklärungsfehler oder mangelnder Dokumentation) Orthopädie
• falsche Winkelstellung bei Hüftendoprothetik
• Komplikationen Hallux-Valgus-Operationen
• unzureichende oder nicht nachweisbare Aufklärung über Risiken und Behandlungsalternativen; beispielsweise Infektionsrisiko bei intraartikulären Injektionen oder Gelenkpunktionen
Pädiatrie (Kinderheilkunde)
• zu späte Überweisung in stationäre Behandlung; beispielsweise bei septischen Geschehen
• unzureichende oder nicht nachweisbare Aufklärung; beispielsweise über mögliche Impfschäden
• falsch gestellte Diagnose; beispielsweise Pseudokrupp (Krankheitsbilder, die zu einer akuten Einengung der Atemwege führen) anstatt Laryngitis (Kehlkopfentzündung)
• Übersehen einer Hüftgelenksdysplasie (Schiefstellung)
Psychiatrie
• falsche Einstufung und Betreuung suizidgefährdeter Patienten
• zu lange Verordnungsdauer schwerer Psychopharmaka
• Aufsichtspflichtverletzungen bei Suizidpatienten
Radiologie
• Übersehen auffälliger Befunde, beispielsweise von Frakturen oder Tumoren (auch als Zufallsbefund)
• Darmperforation bei Rektoskopie oder Kontrastmittelgabe (Folge ist nicht selten ein künstlicher Darmausgang)
• Verbrennungen infolge falscher Bestrahlungsdosis
Urologie
• nicht erkannte Hodentorsion (Drehung des Hodens und Samenstrangs um die Längsachse infolge abnormer Beweglichkeit) mit der Folge einer Nekrotierung und des Absterbens
• zu spät gestellte Diagnose; beispielsweise Prostata- und Blasenkarzinome
• Zeugung eines Kindes nach Vasektomie – „Kind als Schaden“
Zahnmedizin
• Abrutschen des Bohrers und Verletzung von Nerven, Zunge oder benachbarten Zähnen
• Schäden aus Prothetik und Implantologie
Notarzt
• Nichterkennen von Herzinfarkt, Hirnblutung, Schlaganfall • oftmals schwierige Beweislast für den Arzt
• keine ausreichende Sicherstellung der Nachbehandlung
• keine ausreichende Dokumentation

