Versicherungsschutz Für Humanmediziner- und Zahnmediziner
Für Ärzte, Zahnärzte und Ärzte in der Ausbildung.
Statistisch gesehen wird jeder Arzt etwa alle sieben Jahre mit dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers konfrontiert. Derzeit geht man von ca. 40.000 Behandlungsfehlern pro Jahr in Deutschland aus, die in der ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung zum Schadenausgleich gemeldet werden. Parallel dazu steigt auch der Schadenbedarf, da die Anzahl der Großschäden inzwischen ungefähr die Hälfte aller Schadenaufwendungen darstellen. Und hiervon sind nicht nur operativ tätige Ärzte betroffen, sondern auch Allgemeinmediziner.
Wir haben auf diese Veränderungen und Anforderungen am Markt reagiert: Die Tarife bieten zusätzlich zu 5 Mio. Euro, auch die Versicherungssummenvariante von 7,5 Mio. Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in der Berufshaftpflichtversicherung für Mediziner an (eine Deckungssumme von 10 Mio. Euro ist unter bestimmten Voraussetzungen auf Anfrage möglich).
Unser medizinisch und versicherungstechnisch versiertes Team berät für alle Bedarfe. Verbände, Kammern und Krankenhäuser bieten wir spezielle Sonderprogramme an.
[multi-step-form id=“26″]
Hier einige Schadenfälle aus der Praxis
Allgemeinmedizin
• zu spät gestellte Diagnose; beispielsweise Krebserkrankung
• falsch gestellte Diagnose; beispielsweise Gastroenteritis statt Blinddarmentzündung
• zu späte Reaktion auf einen Notfall; beispielsweise bei Anforderung eines Hausbesuchs
• Nichterkennen von Schlaganfall- oder Herzinfarktsymptomen
• unzureichende Organisation der Praxisabläufe; beispielsweise im Umgang mit angeforderten Untersuchungsbefunden;
Organisation erforderlicher Wiedereinbestellungen/Kontrolltermine
• Dokumentationsmängel bei Befunden und Belehrungen/Hinweisen/Aufklärung
Anästhesie
• Fehlintubation
• Zahnschaden (kommt häufig vor, Ersatzpflicht in der Regel nur bei fehlender oder nicht nachweisbarer Aufklärung)
• Verletzung von Überwachungspflichten; beispielsweise verspätete Reaktion auf Narkosezwischenfälle oder Stürze in der Aufwachphase
• fehlerhafte Medikamentendosis
Chiropraktik
• Fraktur des Knochens aufgrund unterlassener umfassender Diagnostik
• Abklemmen der Hauptarterie im Halsbereich
• Aufklärung meistens gänzlich fehlend
• oftmals fehlende notwendige vorgeschaltete Röntgendiagnostik und „Probezug“
• unterlassene oder fehlerhafte Aufklärung und Dokumentation bei risikobehafteten Behandlungen
Chirurgie
• unterlassene oder unzureichende Thromboseprophylaxe
• unterlassene oder fehlerhafte Aufklärung über Risiken und Behandlungsalternativen
• Infolge unterlassener Kontrollröntgenaufnahmen verkennt ein Chirurg das Abkippen einer Unterarmfraktur, die in erheblicher Fehlstellung verheilt. Der 40-jährige Fernfahrer wird berufsunfähig und muss umgeschult werden.
• Eine Thromboseprophylaxe nach einer Fraktur mit Ruhigstellung mittels Gipses wird unterlassen. Die bleibende Gefäßschädigung zieht eine Zahlung von ca. 8.000, – € nach sich.
Dermatologie (Hautarzt)
• Nichterkennen bösartiger Hautveränderungen wie z. B. Melanome
• fehlerhafte Bestrahlungen mit daraus folgenden Verbrennungen/Narben
• unzureichende Nachsorge von Varizenoperationen
• unzureichende Aufklärung bei risikobehafteten, insbesondere kosmetischen Behandlungen; beispielsweise Pigmentveränderungen nach einem Fruchtsäurepeeling
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
• Nichterkennen einen Hörsturzes
• Nervenverletzung aufgrund einer Nebenhöhlenoperation
• Übersehen eines Kehlkopfkarzinoms
• Trommelfellperforation
Gynäkologie
• zu spät gestellte Diagnose; beispielsweise Mamma- und Cervixkarzinome
• Nichterkennen einer Eileiterschwangerschaft
• unterlassene Schwangerschafts-/Missbildungsdiagnostik
• Schwangerschaft trotz Sterilisation – „Kind als Schaden“ (meist ein Aufklärungsproblem)
Innere Medizin
• Perforation bei endoskopischen Eingriffen; beispielsweise bei Koloskopie und Gastroskopie (Schadenersatzpflicht
meist nur bei unzureichender oder nicht nachweisbarer Aufklärung)
• Beschädigung von benachbarten Organen bei laparoskopischen Eingriffen; beispielsweise Verletzung des Gallengangs
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
• Lingualisnervverletzung nach Weisheitszahnextraktion (häufig Schadenersatzverpflichtung aufgrund Aufklärungsfehler oder mangelnder Dokumentation) Orthopädie
• falsche Winkelstellung bei Hüftendoprothetik
• Komplikationen Hallux-Valgus-Operationen
• unzureichende oder nicht nachweisbare Aufklärung über Risiken und Behandlungsalternativen; beispielsweise Infektionsrisiko bei intraartikulären Injektionen oder Gelenkpunktionen
Pädiatrie (Kinderheilkunde)
• zu späte Überweisung in stationäre Behandlung; beispielsweise bei septischen Geschehen
• unzureichende oder nicht nachweisbare Aufklärung; beispielsweise über mögliche Impfschäden
• falsch gestellte Diagnose; beispielsweise Pseudokrupp (Krankheitsbilder, die zu einer akuten Einengung der Atemwege führen) anstatt Laryngitis (Kehlkopfentzündung)
• Übersehen einer Hüftgelenksdysplasie (Schiefstellung)
Psychiatrie
• falsche Einstufung und Betreuung suizidgefährdeter Patienten
• zu lange Verordnungsdauer schwerer Psychopharmaka
• Aufsichtspflichtverletzungen bei Suizidpatienten
Radiologie
• Übersehen auffälliger Befunde, beispielsweise von Frakturen oder Tumoren (auch als Zufallsbefund)
• Darmperforation bei Rektoskopie oder Kontrastmittelgabe (Folge ist nicht selten ein künstlicher Darmausgang)
• Verbrennungen infolge falscher Bestrahlungsdosis
Urologie
• nicht erkannte Hodentorsion (Drehung des Hodens und Samenstrangs um die Längsachse infolge abnormer Beweglichkeit) mit der Folge einer Nekrotierung und des Absterbens
• zu spät gestellte Diagnose; beispielsweise Prostata- und Blasenkarzinome
• Zeugung eines Kindes nach Vasektomie – „Kind als Schaden“
Zahnmedizin
• Abrutschen des Bohrers und Verletzung von Nerven, Zunge oder benachbarten Zähnen
• Schäden aus Prothetik und Implantologie
Notarzt
• Nichterkennen von Herzinfarkt, Hirnblutung, Schlaganfall • oftmals schwierige Beweislast für den Arzt
• keine ausreichende Sicherstellung der Nachbehandlung
• keine ausreichende Dokumentation
Um Ihnen ein individuelles auf Ihre Tätigkeit angestimmtes Angebot für eine Berufshaftpflichtversicherung als Mediziner machen zu können, bitten wir Sie uns das Formular auszufüllen, oder sprechen Sie uns gerne direkt an unter Tel.: 040-645 666 16.
[multi-step-form id=“26″]