Kostenübernahme ohne Genehmigung vorab
Patienten haben Anspruch auf Kostenübernahme für dringende medizinische Behandlungen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, selbst wenn Behörden des eigenen Landes vorab keine Genehmigung erteilt haben. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall eines Ungarn entschieden, der sich wegen einer drohenden Erblindung in die Hände eines deutschen Arztes begeben hatte. Der Kläger hatte bereits die Sehkraft auf dem linken Auge verloren. Im Jahr 2015 wurde am rechten Auge ein Glaukom diagnostiziert. Mehrere Mediziner in Ungarn behandelten in ohne Erfolg. Deswegen wandte sich der Mann an einen Spezialisten aus Recklinghausen. Dieser operierte ihn erfolgreich. Die Kosten für die Operation wollte der Patient von den ungarischen Behörden zurück. Diese verweigerten die Erstattung mit der Begründung, der Eingriff hätte vor der Operation genehmigt werden müssen. Zu Unrecht, wie der EuGH urteilte. Ist die Behandlung so dringend, dass eine Vorabgenehmigung nicht abgewartet werden kann, müssten die Kosten erstattet werden, bis zur Höhe der Kosten für eine Behandlung im Heimatland (Az. C-777/18).