Was ist die betriebliche Altersversorgung?
Betriebliche Altersversorgung (BAV) ist der Sammelbegriff für alle finanziellen Leistungen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersversorgung, Versorgung von Hinterbliebenen bei Tod oder zur Invaliditätsversorgung bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zusagt. Betriebsrenten sind für viele Arbeitnehmer eine sinnvolle Möglichkeit, Einbußen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu kompensieren. Aber auch selbständige Geschäftsführer und Gesellschafter können von den Sozialversicherungs- und Steuervorteilen profititieren. Je nach Gesellschaftsform und Durchführungsweg kann dadurch nicht nur die Rente verbessert werden, ohne die Nettoauszahlungen stark zu mindern.
Rechtsanspruch: Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass dieser Teile ihres Lohnes oder Gehalts in einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung umwandelt, die sogenannte Entgeltumwandlung.
Steuervorteile: Die betriebliche Altersversorgung bietet aber nicht nur eine zusätzliche Rente und/oder einen umfassenden Risikoschutz. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren auch von beachtlichen Steuervorteilen.
Vorteile für den Arbeitgeber: Für den Arbeitgeber bietet sie eine Möglichkeit, Mitarbeiter zu binden. Zudem spart der Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersversorgung oftmals Lohnnebenkosten.
Was leistet die betriebliche Altersversorgung?
Jeder Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, hat einen Anspruch darauf, einen Teil seines Lohnes oder Gehalts für die betriebliche Altersversorgung zu verwenden.
Wer berechtigt ist:
- Unbefristet angestellte Mitarbeiter
- Geringfügig Beschäftigte
- Teilzeitkräfte
- Auszubildende
- Angestellte mit einem befristeten Arbeitsvertrag
- Geschäftsführer
Der Rechtsanspruch auf eine Betriebsrente besteht aber nur, wenn der Arbeitnehmer den Aufbau selbst finanziert (Entgeltumwandlung). Der Arbeitgeber ist seit 2019 verpflichtet, sich hierbei mit einem Zuschuss zu beteiligen. Daneben gibt es bereits heute viele Tarifverträge und auch Betriebsvereinbarungen, die eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung vorsehen.
Wie funktioniert die Entgeltumwandlung?
Die günstigste Lösung für Arbeitnehmer ist natürlich, wenn ihr Arbeitgeber die Betriebsrenten allein finanziert. Selbstverständlich kann das nicht jeder Arbeitgeber stemmen. Angestellte haben dann die Möglichkeit, selbst aktiv vorzusorgen. Sie zahlen einen Teil ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung ein, sparen dadurch Lohnsteuer und Sozialabgaben und bauen sich eine zusätzliche Rente auf. Somit hat die betirebliche Vorsorge erhebliche Vorteile zur privaten Rentenversicherung durch die Steuer- und Sozialversicherungsersparnisse und Sie können höhere Beträge für Ihre Vorsorge aufbringen, als vom Nettogehalt.
Bis zu welcher Höhe können Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung verlangen?
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Entgelt in einer Höhe von bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umwandelt.
Dieser Betrag kann steuer- und sozialabgabenfrei in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden.
Die Durchführungswege einer betrieblichen Altersversorgung
Dem Arbeitgeber stehen fünf Wege zum Aufbau und zur Gestaltung einer bAV zur Verfügung, die sogenannten fünf Durchführungswege:
- Direktzusage/Pensionszusage
- Unterstützungskasse
- Direktversicherung
- Pensionskasse
- Pensionsfonds
Direktzusage/Pensionszusage
Bei der Direkt- bzw. Pensionszusage zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei Erreichen des Rentenalters die vereinbarte Leistung, beispielsweise eine monatliche Betriebsrente. Sollte der Arbeitnehmer vorher invalide werden oder sterben, sind er bzw. die Hinterbliebenen vielfach ebenfalls über die Direktzusage des Arbeitgebers finanziell abgesichert. Der Umfang der Leistung richtet sich in der Regel nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des Einkommens während der Erwerbstätigkeit.
Dabei sind die Ansprüche der Arbeitnehmer auch im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers geschützt: Hier übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) die Leistungsverpflichtung.
Finanziert wird eine Direktzusage in der Regel allein vom Unternehmen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich aber auch darauf verständigen, Teile des Lohnes oder Gehalts für eine Direktzusage umzuwandeln.
Der Betrieb wird bei dieser Zusage Form durch mögliche vorzeitige Versorgungsfälle mit einem hohen finanziellen Risiko belastet – vor allem, wenn er nur wenige Mitarbeiter hat.
Unterstützungskasse
Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung eines Unternehmens oder mehrerer Unternehmen, zumeist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Zahlungen an die Unterstützungskasse werden vom Arbeitgeber geleistet – finanziert entweder direkt von ihm selbst oder durch Entgeltumwandlung, also vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers. Ähnlich wie bei der Direktzusage sind die Ansprüche der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt.
Direktversicherung
Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber per Einzel- oder Gruppenvertrag eine Versicherung als Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist somit der Arbeitgeber – Begünstigter oder auch Bezugsberechtigter aber ist der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen. Die Aufwendungen sind für den Arbeitgeber voll abzugsfähige Betriebsausgaben.
Direktversicherungen unterliegen der staatlichen Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Anlageregulierung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Dabei steht die Sicherheit der zugesagten Leistung im Vordergrund. So müssen die Versicherungsunternehmen sämtliche Vermögenswerte so anlegen, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes sichergestellt werden.
Auch bei der fondsgebundenen Direktversicherung werden durch vorsichtige Kapitalanlage die arbeitsrechtlich geforderten Mindestleistungen sichergestellt. Bei der Direktversicherung ist der Arbeitgeber bis auf bestimmte Ausnahmefälle nicht zur Zahlung von Beiträgen an den PensionsSicherungsVerein (PSVaG) verpflichtet. Er schließt bei einer Lebens- bzw. Rentenversicherung für seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer ab.
Pensionskasse
Pensionskassen sind rechtlich selbstständige Unternehmen. Sie werden von einem oder mehreren Arbeitgebern getragen und sind aufsichtsrechtlich Versicherungen. Pensionskassen gewähren den Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Sie finanzieren sich über Zuwendungen der Trägerunternehmen und aus Vermögenserträgen.
Wie andere Versicherungen unterliegen sie der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Pensionskassen müssen ihr Vermögen eher konservativ anlegen. Wie bei der klassischen Direktversicherung steht eine kontinuierliche und sichere Rendite im Vordergrund.
Pensionsfonds
Der Pensionsfonds ist ein rechtlich selbstständiger Versorgungsträger, der den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen einräumt.
Der Fonds orientiert sich an angelsächsischen Vorbildern und bietet für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein höheres Maß an Flexibilität als die herkömmlichen Modelle betrieblicher Altersversorgung.
Pensionsfonds unterliegen nicht den strengen Restriktionen der herkömmlichen Lebens- und Rentenversicherungen. Sie dürfen ihr Vermögen in höherem Maße auch am Aktienmarkt anlegen, um dessen Renditechancen besser nutzen zu können. Allerdings ergeben sich daraus auch höhere Risiken, da die Kurse am Aktienmarkt zum Teil stark schwanken.
Die steuerliche Behandlung von Betriebsrenten
Die Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Steuerpflicht. Da die Beiträge während der Anwartschaftsphase grundsätzlich steuerfrei sind bzw. nicht steuerpflichtig erbracht werden, sind die späteren Leistungen aus einer Direkt- oder auch Unterstützungskassenzusage voll steuerpflichtig. Soweit die Leistungen aus den versicherungsförmigen Durchführungswegen auf steuerlich geförderten bzw. steuerfreien Beiträgen beruhen, sind die Leistungen ebenfalls in voller Höhe mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dieser im Alter auf Grund der Einkommenssituation in aller Regel niedriger ist als während der Erwerbsphase.
Die vom Arbeitgeber finanzierten Aufwendungen für Direktzusagen und Unterstützungskassen sind in der Sozialversicherung beitragsfrei. Auch die Aufwendungen bei der Entgeltumwandlung sind bis zu einer Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei.
Für den Pensionsfonds, die Pensionskasse und die Direktversicherung gilt: Die steuerfreien Beiträge unterliegen in Höhe von bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) nicht der Sozialabgabenpflicht, gleich ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung die Aufwendungen finanziert.
Sozialabgaben in der Betrieblichen Altersvorsorge
Zu beachten ist allerdings, dass bei Auszahlung im Alter auf die Leistungen aus allen fünf Durchführungswegen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Seit Januar 2024 gilt dabei ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Somit bleiben im Jahr 2024 monatlich bis zu 176,75 Euro GKV-beitragsfrei. Ausgenommen von einer Verbeitragung sind Leistungen aus Riester-geförderter betrieblicher Altersversorgung. Hier sind allerdings die in der Ansparphase geleisteten Beiträge sozial versicherungspflichtig.
Förderung von Betriebsrenten: 5 Wege, wie Angestellte von der betrieblichen Altersvorsorge profitieren
1. Der Arbeitgeber-Zuschuss bei Entgeltumwandlung
Wichtig ist zunächst, dass jeder Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, einen Anspruch darauf hat, einen Teil seines Lohnes oder Gehalts für die betriebliche Altersversorgung (bAV) zu verwenden. Im Jahr 2024 sind dies bis zu 7.252 Euro.
Vorteilhaft ist die Entgeltumwandlung bereits aufgrund der Steuer- und Sozialabgabenersparnis durch die Reduzierung des Bruttoentgelts. Hinzu kommt aber noch bei neuen Abschlüssen seit 2019, dass der Arbeitgeber sich mit einem Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts an der betrieblichen Altersversorgung beteiligen muss, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.
Dies gilt für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Zu beachten sind dabei tarifvertragliche Sonderregelungen, die unter Umständen einen anderen Betrag festlegen können. Bei bereits bestehenden Entgeltumwandlungen gilt die Zuschussverpflichtung des Arbeitgebers seit dem Jahr 2022.
Ein Rechenbeispiel zum Arbeitgeber-Zuschuss:
Ein Arbeitnehmer schließt eine Direktversicherung über seinen Arbeitgeber ab. Von seinem Bruttoeinkommen von 3.000 Euro fließen monatlich 100 Euro per Gehaltsumwandlung in die Direktversicherung. Für diese 100 Euro muss der Arbeitnehmer keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen. Auch der Arbeitgeber profitiert, weil er den Arbeitgeberanteil ebenfalls nicht abführen muss. Allerdings muss der Arbeitgeber monatlich mindestens 15 Euro zur Direktversicherung des Arbeitnehmers beisteuern.
Wie funktioniert die Entgeltumwandlung?
Die günstigste Lösung für Arbeitnehmer ist natürlich, wenn ihr Arbeitgeber die Betriebsrenten allein finanziert. Selbstverständlich kann das nicht jeder Arbeitgeber stemmen. Angestellte haben dann die Möglichkeit, selbst aktiv vorzusorgen. Sie zahlen einen Teil ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung ein, sparen dadurch Lohnsteuer und Sozialabgaben und bauen sich eine zusätzliche Rente auf – so funktioniert das Prinzip der Entgeltumwandlung.
2. Die verbesserte Förderung von Geringverdienern
Die staatliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen (weniger als 30.900 Euro pro Jahr) ist ab 2020 deutlich verbessert worden. Gefördert werden Beiträge von bis zu 960 Euro pro Jahr, die der Arbeitgeber zusätzlich zum normalen Arbeitslohn an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zahlt.
Der Arbeitgeber erhält die staatliche Förderung über eine Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer: Die Förderung beträgt 30 Prozent der zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge bei einem Förderhöchstbetrag von jetzt 288 Euro pro Jahr. Für den Arbeitnehmer sind die Beiträge steuer- und sozialabgabenfrei.
3. Der Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zwar fallen bei laufenden Betriebsrenten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an. Jedoch gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) seit 2020 ein monatlicher Freibetrag. Dieser beträgt in 2024 176,75 Euro. Bei einer monatlichen Betriebsrente von zum Beispiel 200 Euro fallen also nur auf den Restbetrag von 23,25 Euro GKV-Beiträge an. Gar keine GKV-Beiträge fallen auf Betriebsrenten an, die zuvor bereits Riester-gefördert wurden. Hier sind allerdings die in der Ansparphase geleisteten bAV-Beiträge sozialversicherungspflichtig. Weitere Ersparnisse können durch den Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung oder auch zu der privaten Krankenversicherung inklusive eventuell besseren Leistungen führen, den in der privaten Krankenveresicherung fallen keine zusätzlichen Versicherungsbeiträge bei der Auszahlung der Betrieblichen Rente an.
4. Der Freibetrag bei der Grundsicherung
Der Aufbau einer Betriebsrente lohnt sich vor allem auch dann, wenn man erwartet, im Alter nur Leistungen in Höhe der Grundsicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Bezug der Grundsicherung werden seit 2018 Betriebsrenten bis zu einer Höhe von 100 Euro monatlich nicht berücksichtigt. Liegt die Betriebsrente darüber, bleiben weitere 30 Prozent des übersteigenden Betrages anrechnungsfrei. Der maximal freie Betrag beläuft sich 2024 auf 281,50 Euro.
Ein Rechenbeispiel:
Ein Rentner, der Grundsicherung im Alter bezieht, erhält eine Betriebsrente in Höhe von 160 Euro monatlich. Diese Betriebsrente ist weiterhin anrechenbares Einkommen. Jedoch wird ein Freibetrag von 100 Euro plus 30 Prozent von 60 Euro (= 18 Euro) gewährt, so dass insgesamt 118 Euro anrechnungsfrei bleiben. Im Ergebnis werden damit nur 42 Euro von den 160 Euro Betriebsrente auf die Grundsicherungsleistung angerechnet.
5. Das verbesserte Sicherheitsnetz in der betrieblichen Vorsorge
Im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber auch die Sicherheit von Betriebsrenten nochmals verbessert. Wird die betriebliche Altersversorgung über eine sogenannte regulierte
(Firmen-)Pensionskasse durchgeführt, schützt zukünftig der Pensions-Sicherungsverein (PSVaG) die Ansprüche der Versorgungsberechtigten im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers: Sollte die Pensionskasse aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Leistungen kürzen müssen, springt jetzt der Pensions-Sicherungsverein für die zugesagten Betriebsrenten ein.
Der volle Schutz greift für Insolvenzfälle ab 2022, für Fälle bis Ende 2021 gilt eine Übergangsregelung mit einem Mindestschutz. Ein anderes Sicherungssystem greift bei Direktversicherungen und sogenannten deregulierten Versicherer-Pensionskassen: Hier sind die garantierten Leistungen bereits durch den gesetzlichen Sicherungsfonds Protektor zusätzlich abgesichert.
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