Neue Brille als Ersatz

Nicht in jedem Fall gilt beim Ausgleich eines Haftpflichtschadens der Zeitwert eines zerstörten Gegenstands als Maßstab. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Osnabrück. An der Kasse eines Supermarkts stieß ein Mann mit einer Frau so ungeschickt zusammen, dass deren rund 1.000 € teure Brille zu Bruch ging. Sein Privathaftpflichtversicherer ersetzte ihr nur 35 € Zeitwert. Der Schädiger legte daraufhin 650 € aus eigener Tasche drauf, und verlangte von seinem Versicherer das Geld zurück. Der weigerte sich. Die Richter verurteilten den Versicherer zur Zahlung. Nicht in jedem Fall sei ein Abzug „Neu für Alt“ berechtigt. Hier habe die Frau durch den Ersatz keinen Vorteil. Sie sehe mit der neuen Brille nicht besser als mit der alten (Az. 9 S 161/19).