Im Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung müssen alle Krankheiten und Beschwerden angegeben werden, wenn der Versicherer nach ihnen fragt:
Das gilt auch, wenn der Antragsteller sie für geringfügig hält. Bei der Frage nach Erkrankungen an der Wirbelsäule gab ein Mann seine Rückenschmerzen nicht an, da sie auf vermeintlich muskulären Problemen beruhten. Trotzdem müssten sie offengelegt werden, so das Oberlandesgericht Dresden. Der Versicherer focht den Vertrag an, nachdem der Mann auch Erkrankungen an Schulter, Handgelenk und Schilddrüse nicht genannt hatte. Die Richter gingen deswegen von vorsätzlicher Täuschung aus (AZ. 4 U 1059/20).