Die gesetzliche Krankenversicherung muss die Kosten von 5.712 € für eine Entfernung von Hautlappen erstatten, weil diese die Frau optisch entstellte. Dieses entschied das Sozialgericht Osnabrück (Az.: S 42 KR 182/16).
Die Frau hatte in weniger als zwei Jahren 46 Kg abgenommen. Die Frau hatte keine funktionellen Einschränkungen mit Krankheitswert, ausnahmsweise kann aber eine Entstellung einen Krankheitswert haben.
Krankenversicherung – OP von Hautlappen